Sie haben grundsätzlich das Recht, die Löschung Ihrer Gesundheitsdaten zu beantragen. Dies ist im Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geregelt, der besagt, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie für ihre ursprünglichen Zwecke nicht mehr notwendig sind.
Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen, die Sie beachten müssen:
- Gesetzliche Aufbewahrungspflichten: Gesundheitsdaten dürfen nicht gelöscht werden, wenn eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, wie z.B. eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist nach § 630f Abs. 3 BGB nach Abschluss der Behandlung.
- Wichtige Gesundheitsinformationen: Die Daten müssen eventuell weiterhin gespeichert werden, wenn sie wichtige Informationen enthalten, die auch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen noch von Bedeutung sein können, wie z.B. Medikamentenunverträglichkeiten.
- Schadensersatzansprüche: Es kann auch eine längere Aufbewahrung erforderlich sein, wenn dies für potenzielle Schadensersatzansprüche relevant ist, die bis zu 30 Jahre nach dem schadenträchtigen Verhalten geltend gemacht werden können (gemäß § 199 Abs. 2 BGB).
In jedem Fall ist eine individuelle Prüfung erforderlich, um zu bestimmen, ob und welche Daten gelöscht werden können, abhängig von gesetzlichen Vorgaben und der Bedeutung der Informationen für Ihre Gesundheit. Es empfiehlt sich, dieses Anliegen direkt mit uns besprechen.